Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16.10.2007
– VI ZR 240/07 – erneut die Haftung eines hier achtjährigen Kindes für einen
Unfall im Straßenverkehr zu entscheiden gehabt. Zum Hintergrund: Durch
Schadenänderungsgesetz vom 19.7.2002 führte der Gesetzgeber eine
Haftungspriviligierung (§ 828 Abs. 2 BGB) von Kindern für Unfälle im
Straßenverkehr ein, wenn diese das siebte aber nicht das zehnte Lebensjahr
vollendet haben. Diese sind für einen von ihnen verursachten Verkehrsunfall
dann nicht verantwortlich, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation
eine typische Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des
motorisierten Verkehrs realisiert hat (so die ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes).

Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit mehrere Fälle im Hinblick
auf den Anwendungsbereich und die Auslegung der Vorschrift § 828 Abs. 2 BGB
zu entscheiden. So waren in zwei Fällen die Haftungsfreistellung der Kinder
verneint worden, weil bei der Schädigung keine typische
Überforderungssituation des Kindes aufgrund Kraftfahrzeug spezifischer
Gefahren gegeben war, insbesondere wenn das geschädigte Kraftfahrzeug zum
ruhenden Verkehr gehörte, also ordnungsgemäß geparkt war (BGH-Urteil vom
30.11.2004 – VII ZR 335/03). Andererseits genügte dem Bundesgerichtshof
jüngst nicht, dass das Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr nur
verkehrsbedingt angehalten hatte (BGH-Urteil vom 17.4.2007 – VII ZR 109/06).
 

Dem jetzigen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der klagende
Fahrzeugführer befuhr eine Tempo 30km/h-Zone. Ihm kam eine Gruppe Kinder auf
dem gegenüberliegenden Bürgersteig entgegen. Mitglied dieser Gruppe war der
achtjährige Beklagte, der sein Fahrrad vor sich her schob, um es dann in der
Absicht loszulassen, damit es von alleine weiter rolle. Das Fahrrad war
daraufhin ein Stück geradeaus gerollt, dann mit dem Lenker nach links
eingeknickt und auf die Fahrbahn geraten, wo es mit dem vorbeifahrenden
Fahrzeug des Klägers zusammenstieß.

Der Kläger war in beiden Instanzen vor Amtsgericht und Landgericht
unterlegen. Auch seine Revision beim Bundesgerichtshof scheiterte. Während
der Kläger meinte, die Haftungspriviligierung von § 828 Abs. 2 S. 1 BGB
greife nach ihrem Sinn und Zweck hier nicht, erteilte der Bundesgerichtshof
dieser Ansicht eine klare Absage. Er begründete dies mit dem Willen des
Gesetzgebers, Kinder in diesem Alter wegen ihrer Lauf- und Erprobungsdrangs,
ihrer Impulsivität, Affektreaktionen, ihrem Mangel an
Konzentrationsfähigkeit und ihres gruppendynamischen Verhaltens, wodurch sie
oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage seien, von der
Haftung freizustellen. Der Gesetzgeber wollte die Heraufsetzung
der Deliktsfähigkeit auf den motorisierten Straßenverkehr plötzlich
eingetretener Schadenereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten
Defizite eines Kindes, wie zum Beispiel Entfernung und Geschwindigkeit
richtig einzuschätzen zu können, zum Tragen kommen, weil sich das Kind durch
die Schnelligkeit, die Komplizitäten die Unübersichtlichkeit der Abläufe in
einer besonderen Überforderungssituation befindet (vgl. BT-Drs. 14/7752, S.
16 f. und 26 f.).

Der Bundesgerichtshof ist im vorliegenden Fall der Ansicht, dass sich auch
bei dem Verhalten des Bekagten jene Gefahr verwirklicht habe, die daraus
herrühre, dass Kinder in dem entsprechenden Alter wegen ihres Lauf- und
Erprobungsdrangs und ihres gruppendynamischen Verhaltens oft zu einem
verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage sind. Selbst in dem Verhalten
des achtjährigen Beklagten und der daraus resultierenden Situation lasse
sich nicht ausschließen, dass der achtjährige Beklagte, als er das Fahrrad
los ließ, die Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden
Fahrzeuges falsch einschätzt hatte und deshalb nicht damit rechnete, dass
das führungslose Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten
könne, in dem das Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr.

 

Kommentierung des Urteils durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht Ralf Rütter:

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Auffassung des klägerischen
Fahrzeugführers, eine typische Überforderungssituation des Straßenverkehrs
sei bei dem vorliegenden Fall nicht anzunehmen, nach meiner Ansicht nur
unzureichend auseinander gesetzt. Der Bundesgerichtshof nimmt eine für die
Anwendung des Haftungsprivilegs notwendige typische Überforderungssituation
des Kindes bereits dann an, wenn sich eine solche Situation konkret nicht
ausschließen lasse. Bei Betrachtung seiner Judikatur genügt dann schon die
Teilnahme am fließenden Verkehr, selbst im stehenden Zustand mit
angelassenem Motor. Gar nicht auseinander gesetzt hat sich der
Bundesgerichtshof mit dem sich aufdrängenden Verdacht vorsätzlichen
Handelns. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens ist nämlich schon
dann anzunehmen, wenn das Kind den als möglich erkannten Schaden billigend
in Kauf nimmt. Feststellungen sind hierzu – soweit erkennbar – gar nicht
getroffen worden. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Prüfung von Vorsatz
in keiner seiner bisher ergangenen Entscheidungen befasst. Offensichtlich
knüpft die Rechtsprechung an die Annahme von bedingten Vorsatz, also der
billigen Inkaufnahme eines eintretenden Schadens, bei Kindern zwischen 7 und
9 Jahren hohe Anforderungen, denn anders ist nicht zu erklären, dass jenes
vom 8-jährigen Beklagten gezeigte Verhalten nicht als potentiell gefährdend
für Fahrzeuge eingeschätzt wurde.

Da dem Bundesgerichtshof für die Haftungsfreistellung bereits die bloße
Möglichkeit einer typischen Überforderungssituation ausreicht, wird man
Fahrzeugführern in Zukunft nur empfehlen können, bei herannahenden Kindern
dieses Alters das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen, den Motor
auszuschalten und abzuwarten bis das Kind oder die Gruppe von Kindern
vorbeigegangen ist. Anders kann der Gefahr, durch unkontrolliertes Verhalten
von Kindern auf einem Sachschaden sitzen zu bleiben, nach meiner Ansicht
nicht mehr begegnet werden. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es
“lediglich” um einen Sachschaden in Höhe von knapp EUR 1.500,00. Dass der
Bundesgerichtshof auch bei erheblichen Personenschaden mit derart kurzer
Begründung ebenso zur Haftungsfreistellung des Kindes gekommen wäre, darf zu
Recht bezweifelt werden.