Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob
die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie
“Mobilo-Life” für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht
werden könne, dass der Kunde die Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in
Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt.

Der Kläger hatte im Jahre 2002 von dem Beklagten Mercedes-Benz-Händler einen
Gebrauchtwagen mit einer “Mobilo-Life”-Garantie erworben. Die
“Mobilo-Life”-Garantie gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen
der Daimler-Benz-Neuwagen-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre für
alle Mercedes-Benz Fahrzeuge, immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5.
Jahr nach der Erstauslieferung die Wartungsdienste in
Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden. Der Kläger hatte das beklagte
Autohaus wegen Roststellen an der Heckklappe aus dieser Garantie in Anspruch
genommen. Das Amtsgericht Braunschweig hatte die Klage abgewiesen, weil der
Kläger die Wartungsdienste nicht in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt
hatte. Das Landgericht Braunschweig als Berufungsgericht gab der Klage aber
statt, weil es die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden
für unwirksam hielt. 

Der Bundesgerichtshof hat im Gegensatz zu seinem Urteil vom 17.10.2007 – VII
ZR 251/06, entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die
regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in
Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene
Benachteiligung des Kunden liege nicht vor. Mit der Klausel wird nach
Ansicht des Bundesgerichtshofes in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden
an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden
nur “um den Preis” der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in
Vertragswerkstätten zustehen, so dass – bei wirtschaftlicher Betrachtung –
von einer “Gegenleistung” gesprochen werden kann, für die die Garantie
gefordert wird.  

Der Kunde kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30
Jahren erhalten, indem er die – ohnehin regelmäßig notwendigen –
Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten
durchführen lasse. Ihm selbst bleibe die Entscheidung überlassen, ob und ab
wann er – erst recht im Hinblick auf das Alter des Fahrzeuges – von den
regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei einer anderen
(preisgünstigeren) Werkstatt durchführen lässt. Diese Bedingung sei keine
unangemessene Benachteiligung des Kunden, so lange rechtfertige
sich aus dem legitimen Interesse der beklagten Fahrzeugherstellerin, eine
Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen.

 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06 –
kommentierte unser Fachanwalt für das Verkehrsrecht Ralf Rütter.