Stößt ein 8-jähriges Kind mit seinem Fahrrad auf Grund überhöter, nicht
angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen
ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen
konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, handelt ews
sich um jene typische Fallkonstellation der Überforderung durch die
Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im
motorisierten Straßenverkehr, die der Gesetzgeber mit der Einführung der
Haftungsfreistellung von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres
regeln wollte. Ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat
oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich
verkehrsgerecht zu verhalten, ist unerheblich.

BGH, Urt. v. 17.4.2007 – VI ZR 109/06, in: NJW 2007, 2113

Der BGH knüft an seine Rechtsprechung zu den ordnungsgemäß geparkten
Fahrzeugen an (BGH, Urt. v. 30.11.2004 – I ZR 335/03, in: NJW 2006, 354),
hält jedoch die dort vorgenommene Auslegung der Haftungsfreistellung
Minderjähriger bis 10 Jahren auf den Fall des verkehrsbedingt haltenden
Kraftfahrzeuges für nicht übertragbar. Während im damaligen Fall, ein neun
Jahre altes Kind während eines Wettrennens mit einem Kickboard stürzte und
das Kickboard ein ordnungsgemäße Kraftfahrzeug beschädigte, fuhr jetzt ein
acht Jahre altes Kind mit seinem Fahrrad auf ein zum Linksabbiegen
anhaltendes Kraftfahrzeug, welches es zunächst wegen einer hohen Hecke
nicht, jedenfalls später aber in einer Entfernung von ca. 20 m hatte
erkennen können. Der acht-jährige übersah das anhaltende Fahrzeug jedoch auf
Grund überhöhter nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit und
fuhr frontal auf denstehenden Pkw auf.

Nach Ansicht des BGH sei dieser Fall nicht mit einem ordnungsgemäß parkenden
Fahrzeug vergleichbar; eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs kann
auch von einem Kraftfahrzeug ausgehen, das im fließenden Verkehr anhält,
also seine Geschwindigkeit auf Null reduziert, un dauf der Fahrbahn für das
Kind ein plötzliches Hindernis bildet, mit dem es möglicherweise nicht
gerechnet hat. Auch in einer solchen Fallkonstellation können altersbedingte
Defizite eines Kindes im motorisierten Straßenverkehr, von denen die
Fähigkeit zur richtigen Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten
nur beispielhaft genannt sind, zum Tragen kommen.

Ob dies Grenze entsprechend den beiden Entscheidungen zwischen einem im
Verkehrsvorgang lediglich haltenden und einem abgestellten, geparkten
Fahrzeug zu ziehen sein wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls muss jeweils im
Einzelfall ein Abgleich mit dem gesetzgeberischen Ziel einer
Überforderungssituation des noch nicht 10-jährigen Kindes im motorisierten
Straßenverkehr erfolgen.

Für Fragen zu diesem Aspekt des Haftungsausschluss Minderjähriger bis zur
Vollendung des 10. Lebensjahres wenden Sie sich bitte an unseren Fachanwalt
für Verkehrsrecht Ralf Rütter.