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Hat ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit eine Vertriebskompetenz erworben, vermittelt ihm dies allein noch keine einschlägige Berufserfahrung für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler, die im Entgeltsystem der Bundesagentur für Arbeit entgeltsteigernd zu berücksichtigen wäre.

Nach dem aktuellen Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit wird einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung nur dann berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist ( § 18 Abs. 5 TV-BA). Zu vergleichen sind auch die fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann, denn dies rechtfertigt eine höhere Vergütung.

Der Kläger im betreffenden Fall war vor seiner Einstellung bei der Bundesagentur ein selbstständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen. Bei der Bundesagentur wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben übertragen. Der Kläger ist der Auffassung, er habe als Handelsvertreter hierfür einschlägige Berufserfahrung erworben. Er habe in seiner neuen Aufgabe nur Arbeitgeber betreut und von diesen freie Stellen akquiriert. Dabei habe er seine Vertriebserfahrung nutzen können.

Die Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung hat die Bundeagentur abgelehnt. Der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten sei ihrer Ansicht nach nicht vergleichbar. Diese Auffassung haben auch das Landesarbeitsgericht Hamm und der Sechste Senat des Bundesarbeitsgericht vertreten. Der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör weise hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf, so die Begründung der Richter. Dies gelte erst recht bezogen auf das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 14. März 2019 – 6 AZR 171/18