Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Während dieser
Zeit kann es gemäß § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowohl vom
Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss jedoch noch
während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit
nur beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn
sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Das Bundesarbeitsgericht entschied
nun im Fall eines Auszubildenden, der zum letzten Tag seiner Probezeit die
Kündigung erhielt und zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war.

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