Die lockere Atmosphäre einer betrieblichen Weihnachtsfeier gewährt dennoch keinen Freifahrtschein für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber anderen. Es handelt sich um Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, die eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich rechtfertigen können. Dies hat ein Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn gezeigt.

In dem Fall sammelte die Mitarbeiterin einer kleinen Firma auf der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 Geld für ein Geschenk ein. Als ein Kollege nicht passen zahlen und die Frau auch nicht wechseln konnte, sagte er zu ihr im Beisein anderer Kollegen: “Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.” Die Kollegin beschwerte sich noch am gleichen Abend beim Geschäftsführer. Vier Tage später wurde dem Mann fristlos gekündigt. Dessen Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos.

Auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts können eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken. Gleiches gilt für Beleidigungen unter Arbeitnehmern, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten.

Das Verhalten des Mannes stellte danach eine sexuelle Belästigung dar und war zudem schwerst beleidigend, so das Gericht. Mit der Äußerung wurde die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. Sie wird mit einem Objekt gleichgestellt. Es handelte sich nicht um eine bloße “Anzüglichkeit”, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Die Äußerung konnte nur frauenfeindlich beziehungsweise sexistisch verstanden werden.

Es entschuldigt den Kläger nicht, dass er einen Scherz machen wollte. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht dadurch weniger intensiv, dass Kollegen darüber lachen. Auch auf eine unmittelbare Reaktion der Kollegin kam es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass diese sich zeitlich unmittelbar getroffen zeigt. Das Verhalten des Opfers kann die Schwere der Äußerung nicht relativieren.

Die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier ändern auch nichts an der Bewertung. Selbst wenn dort Alkohol konsumiert wurde und eine gelöste Stimmung herrschte, macht dies die Äußerung des Klägers nicht weniger schlimm. Eine solche herabwürdigende, öffentliche Äußerung ist geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Mitarbeitern und im Unternehmen unwiederbringlich zu schädigen, wenn der Arbeitgeber darauf nicht mit der außerordentlichen Kündigung reagiert.

Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Das Fehlverhalten des Mannes wiegt so schwer, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber ausgeschlossen war. Der Mann hatte sich zudem weder entschuldigt noch wenigstens Reue gezeigt.

Arbeitsgericht Elmshorn
Urteil vom 23. April 2023 – 3 Ca 1501 e/22