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Allgemein bekannt ist der Mindestlohn, der nach dem Mindestlohngesetz aktuell zwölf Euro brutto pro Stunde beträgt. Weniger bekannt ist wahrscheinlich, dass es auch für Auszubildende eine Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz gibt. Das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung hat mit Bekanntmachung vom 16. Oktober 2023 diese Mindestvergütung ab 2024 für das erste Lehrjahr auf 649 Euro brutto im Monat, das zweite Lehrjahr auf 766 Euro und das dritte Lehrjahr auf 876 Euro brutto festgesetzt. Aber: Betriebe, in denen Tarifverträge gelten, dürfen die Beträge unterschreiten, wenn dies im Tarifvertrag so geregelt ist.

Der aktuelle Fachkräftemangel – und mit ihm auch der Wettbewerb um den Nachwuchs – hat vielfach dazu geführt, dass Ausbildungsbetriebe zum Teil deutlich höhere Ausbildungsvergütungen zahlen. Es gibt aber auch immer noch Betriebe, die von verschiedenen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen und ihren Azubis bis zu 20 Prozent weniger bezahlen. Ob sich das auf Dauer auszahlt, darf bezweifelt werden.

Da es aktuell immer noch zahlreiche Ausbildungsplätze gibt, die unbesetzt sind, empfiehlt es sich jedenfalls, möglichst früh und intensiv mit der Nachwuchssuche zu starten. Eine gute Möglichkeit besteht in der Bereitstellung von Praktikumsplätzen für Schülerinnen und Schüler. Schüler aller weiterführenden Schulen müssen entsprechende Praktika absolvieren – zwischen einer und drei Wochen. Jeder ausbildungswillige Unternehmer ist gut beraten, Kontakt mit den Schulen aufzunehmen und sich als Ausbildungsbetrieb vorzustellen.

Das gilt auch für die Schmitter Rechtsanwälte: Wir ermöglichen gerne Praktika für interessierte junge Leute und bilden selber aus im Beruf Rechtsanwaltsfachangestellte/r.