Die notwendige Zugehörigkeit zu einer Konfession bei einem kirchlichen Arbeitgeber beschäftigt die Arbeitsgerichte immer wieder. In einem aktuellen Fall ersucht das Bundesarbeitsgericht nun den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Er soll nun bei Auslegung des Unionsrechts klären, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, auch wenn es von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören.
Die Beklagte ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen und betreibt unter anderem ein Krankenhaus in Dortmund. Die Klägerin war dort bis Mitte 2014 als Hebamme beschäftigt, ehe sie sich selbstständig machte. Im September 2014 trat die Klägerin aus der katholischen Kirche aus. Bei einem neuerlichen Einstellungsgespräch im Frühjahr 2019 wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht thematisiert. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses übergab sie den ihr zuvor übersandten und vom Arbeitgeber bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag zusammen mit einem ausgefüllten Personalfragebogen an die Personalabteilung des Krankenhauses. In dem Fragebogen hatte sie den Austritt aus der katholischen Kirche angegeben. Nachdem Gespräche mit dem Ziel, sie wieder zu einem Eintritt in die katholische Kirche zu bewegen, erfolglos blieben, kündigte der Caritasverband das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Juli 2019 zum 31. August 2019, obwohl in dem Krankenhaus auch konfessionslose Mitarbeiter, die nicht zuvor katholisch waren, als Hebammen beschäftigt werden.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Verfahren über die Revision der Klägerin ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ersucht. Es bedarf der Klärung, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, vor dem Hintergrund des durch Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen unter anderem wegen der Religion gerechtfertigt sein kann.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 21. Juli 2022 – 2 AZR 130/21 (A)