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Erleidet ein Postbeamter beim Beladen des Zustellfahrzeugs eines Abriss der Bizepssehne, stellt dies einen Dienstunfall dar. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.

Der betroffene Postmitarbeiter hatte ein etwa 30 Kilogramm schweres Paket in sein Zustellfahrzeug gehoben und sich dabei die Verletzung zugezogen, die eine Operation sowie einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog. Es wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass der Sehnenriss eine Folge des Hebens des schweren Pakets gewesen ist. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Dienstunfall zunächst ab, weil das Anheben eines Pakets nicht geeignet sei, den Riss der Sehne zu verursachen. Diese sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigung nicht reißen. Es liege ihrer Ansicht eine unfallunabhängige Ursache vor.

Dieser Begründung folgte das Gericht nicht und bewertete den Vorfall als Dienstunfall.

Zur Begründung führte es aus: Nach dem eingeholten Gutachten war das Einladen des Pakets die wesentliche Ursache für den Sehnenriss. Dem ist zu entnehmen, dass der zeitliche Abstand zwischen Unfallereignis und erstem ärztlichen Kontakt regelhaft für eine frische traumatische Verletzung sei, die MRT-Untersuchung einen frischen Riss ohne wesentlichen Hinweise auf Vorschädigung der rechten Bizepssehne zeige, die im Operationsbericht beschriebene Ausfransung der Sehne für einen unfallbedingten Riss typisch und das Anheben eines 30 Kilogramm schweren Pakets mit einem Arm nicht mehr als eine tägliche Belastung einzustufen sei. Es handelt sich somit um eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten und nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst wurde und ebenso im privaten Bereich hätte auftreten können.

Gegen das Urteil kann die beklagte Berufsgenossenschaft die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Aachen
Urteil vom 28. Juli 2022 – 1 K 2167/21