Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Die Verbüßung einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen
Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis,
kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

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