In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ein versicherter Wegeunfall
nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit
mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen
Wohnung. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem jetzt
veröffentlichten Urteil entschieden.
Der Kläger war von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55
Kilometer von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der
Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 Kilometer betragen. Auf
dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im
Bereich der Wirbelsäule. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung
eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die
betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte diese
Entscheidung aufgehoben, da auch der Weg von einem anderen Ort als der
eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne,
insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von
einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei.
Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aufgehoben
und die Klage abgewiesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon
auszugehen, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene
Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten
habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem
von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem
versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 27. September 2012,
veröffentlicht am 7. Januar 2013 – L 4 U 225/10