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Eine Fraktion des Bayerischen Landtags ist auf eine Entschädigungszahlung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung verklagt worden. Sie hatte im November 2016 zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich auf beide Stellen mit dem Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Die Beklagte lud ihn allerdings nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte ihm mit, sie habe sich für andere Bewerber entschieden.

Der erfolglose Bewerber hatte daraufhin eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung eingereicht und sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 Abs. 2 AGG) berufen. Er hat die Auffassung vertreten, die Landtagsfraktion habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge aus einer Reihe von Verstößen der beklagten Fraktion gegen die zum Schutz und zur Förderung von Schwerbehinderten im Sozialgesetzbuch (SGB) IX getroffenen Bestimmungen, insbesondere daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Die Beklagte sei ein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne von § 71 Abs. 3 SGB IX aF.

Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen, und auch die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Landtagsfraktion hat den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Sie hat keine zu Gunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten verletzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die beklagte Fraktion im Bayerischen Landtag kein öffentlicher Arbeitgeber und ihr ist auch nicht der Status eine sonstigen Körperschaft des öffentlichen Recht verliehen worden. Demnach trifft auf sie auch nicht die Pflicht  nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu, den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 16. Mai 2019 – 8 AZR 315/18