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Beschäftigte sind auf Dienstreisen auch während der Hin- und Rückfahrten zum Tagungsort oder dem Hotel gesetzlich unfallversichert. Wird ein Versicherter auf einem solchen Weg überfallen und verletzt sich bei dem Versuch, sich von dem Dieb seine Geldbörse zurückzuholen, fehlt es jedoch am Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall ist in diesem Fall nicht anzuerkennen. Dies hat das Hessische Landessozialgerichts nach einem entsprechenden Vorfall entschieden.

Der Kläger aus dem Main-Taunus-Kreis nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teil. Nach der offiziellen Abendveranstaltung suchte der 46-jährige Mann gemeinsam mit Kollegen eine Bar auf. Auf dem Rückweg zum Hotel gegen 5 Uhr morgens wurde ihm die Geldbörse gestohlen. Als er den Täter verfolgte, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und zog sich eine Radiusköpfchenfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Aufgrund des Barbesuchs sei für den Rückweg der Versicherungsschutz entfallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten.

Die Richter beider Instanzen verneinten ebenfalls einen Arbeitsunfall. Zwar seien Beschäftigte während einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Verfolge ein Versicherter auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, so stehe dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Insoweit widme sich der Beschäftigte rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen.

Da im konkreten Fall der Versicherte den Täter nicht verfolgt habe, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen, komme auch kein Versicherungsschutz wegen “der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse” in Betracht.

Die Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 3. April 2019 – L 9 U 118/18