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Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Unterschiede es bei der Tätigkeit von Stein-Restauratoren geben kann, die an historischen Bauwerken und Objekten arbeiten.

Diese Frage kann für selbstständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein. Denn Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks müssen nach einem allgemeinverbindlichen – das heißt für alle geltenden – Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Rechtsfragen folgt daraus, dass die Leistungen und Beitragspflichten der Branche tariflich geregelt sind. Zu entscheiden ist, wie der Tarifvertrag zu verstehen und anzuwenden ist.

Der beklagte Restaurator hat ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, zum Beispiel an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er wehrt sich gegen eine Beitragspflicht, denn er argumentiert, er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus. Dafür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.

Das Landesarbeitsgericht hat zu Gunsten des Beklagten entschieden. Es vertritt die Auffassung, dass ein Restaurator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk unterfällt, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Daher muss der beklagte Restaurator keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen.

Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Mai 2019 – 10 Sa 275/18 SK