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Es besteht kein Mangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 434 Abs. 1 BGB), wenn in einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften. Hingegen sei es konstruktiv bedingt, was das Landgericht Düsseldorf zur Abweisung einer entsprechenden Klage eines Verbrauchers veranlasste.

Ein Ehepaar hatte auf Rückzahlung des Kaufpreises von 1499 Euro geklagt, weil in ihrem neu erworbenen Boxspringbett mit einer Größe von 160 x 200 cm und zwei getrennten, motorisiert verstellbaren Liegeflächen die Matratzen und die auf den Matratzen liegenden Topper auseinanderrutschen und eine Ritze bilden. Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind die Matratzen und Topper durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende und nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände gegen Verrutschen gesichert.

Schon das Amtsgericht Neuss hatte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung einen Sachmangel abgelehnt, weil das Bett zum Schlafen als seinem eigentlichen Zweck geeignet sei. Dieses Urteil hat die Berufungskammer des Landgerichts nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Raumausstatter- und Polsterermeisters bestätigt. Die Liegeprobe des Sachverständigen hatte auch bei teils heftigen Bewegungen ergeben, dass die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen.

Die Berufungskammer führt wörtlich aus: “Es liegt auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist als bei dem ausgewählten Boxspringbett. Dies beruht jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stellt sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenübersteht.”

Die Möglichkeit zur Revision hat das Landgericht Düsseldorf grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Mai 2019 – 19 S 105/17