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Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Bundesliga-Abo beim Bezahlsender Sky können Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) für einen hauptamtlichen Torwarttrainer im Lizenzfußball entschieden.

Der Kläger bezieht als hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit. Er schloss beim Pay-TV-Sender “Sky” ein Abonnement ab, das sich aus den Paketen “Fußball Bundesliga”, “Sport” und “Sky Welt” zusammensetzte. Den Aufwand für das Paket “Bundesliga” machte er als Werbungskosten mit der Begründung geltend, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug ab. Das Sky-Bundesliga-Abo sei immer privat und nicht beruflich veranlasst, da der Inhalt des Pakets nicht vergleichbar einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum – hier einen hauptamtlichen Fußballtrainer – zugeschnitten sei. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Werbungskosten sind unter anderem Aufwendungen für (immaterielle) Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen.

Bei einem (Torwart-)Trainer eines Lizenzfußballvereins hält der BFH eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets “Bundesliga” jedenfalls nicht für ausgeschlossen. Da das Finanzgericht dies, ohne weitere Feststellungen zu treffen, anders gesehen hatte, muss es diese nachholen. Zur Feststellung der tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements durch den Kläger hat der BFH die Vernehmung von Trainerkollegen und von den Spielern angeregt.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 16. Januar 2019 – VI R 24/16