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Ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach über Lautsprecher ausgerufen worden sei, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Möbelverkäufers entschieden.

Der Kläger war während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage ausgerufen worden und habe nach eigenen Angaben dadurch einen Tinnitus erlitten. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da nach den vorhandenen Befundunterlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei.

Das Sozialgericht Dortmund hat die hiergegen erhobene Klage des Möbelverkäufers als unbegründet abgewiesen. Zwar sei bei ihm ein Schaden des Hörapparats diagnostiziert. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen sei.

Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Außerdem hat für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Anlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei. Dass vor diesem Hintergrund eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers führen kann, dessen Kopf sich – wie im Falle des Klägers – etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden habe, hat das Gericht bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen.

Sozialgericht Dortmund
Urteil vom 29. März 2019 – S 17 U 1169/16