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Wer Krankengeld bezieht, muss die Raten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während dieser Zeit selbst tragen. Das hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Arbeitgeber Leasingnehmer für zwei Fahrräder, die dem betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen des sogenannten “JobRad-Modells” zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung von seinem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Als der Arbeitnehmer längerfristig erkrankte, erhielt er nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte er keinen Beitrag zur Leasingrate. Als er wieder seine Arbeit antreten konnte, zog die Firma die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Gehaltszahlung ab.

Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber den einbehaltenen Entgeltabzug zurück. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde. Dem entsprach das Arbeitsgericht nicht und sah den Arbeitgeber als berechtigt an, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten von dem Arbeitnehmer zu fordern.

Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad in seinem Besitz. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – also die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst.

Diese Regelung benachteilige ihn nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.

Arbeitsgericht Aachen
Urteil vom 2. September 2023 – 8 Ca 2199/22