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Kann eine Kommune trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, liegt darin eine Verletzung ihrer aus dem Sozialgesetz folgenden Amtspflichten. Die betroffenen Eltern können ihren Lohnausfall ersetzt verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen. Der Anspruch endet aber am Tag der Bereitstellung des Platzes. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem Verfahren gegen die Stadt Ludwigshafen entschieden. Die Klage einer jungen Mutter wurde weitgehend abgewiesen.

Die Frau meldete ihr Kind über das Internetportal der Stadt zunächst ab Januar 2025 in zwei Kindertagesstätten und später ab Anfang März 2025 noch in einer dritten Kita an. Da sie keinen Platz erhielt, machte sie ihren gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz vor dem Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren geltend. Schließlich bot ihr die Stadt ab Mitte März 2025 einen Betreuungsplatz an. Die Mutter verlängerte daraufhin ihre Elternzeit bis Ende April 2025, um ihr Kind während der Eingewöhnungsphase im Kindergarten zu begleiten. Diese Eingewöhnung wollte sie eigentlich bereits vor Ablauf der Elternzeit durchlaufen haben, argumentierte die junge Frau. Den somit entstandenen Einkommensausfall wollte sie von der Stadt erstattet haben. Da eine zusätzliche Eingewöhnungszeit im Sozialrecht allerdings nicht vorgesehen ist, kann auch kein Ersatz für den mit der Eingewöhnung verbundenen Lohnausfall oder sonstige Aufwendungen der Eltern verlangt werden.

Die Stadt muss in diesem Fall nur sehr eingeschränkt Schadenersatz leisten, entschied das Gericht. Die Stadt hat ihre Amtspflicht lediglich für den Zeitraum von Anfang März bis Mitte März 2025 verletzt. Für die Zeit davor und auch danach kann die Mutter keinen Lohnersatz verlangen. Sie hat ihr Kind zwar zunächst ab Januar, dann aber in einer dritten Kita erst ab Anfang März 2025 angemeldet. Das durfte die Stadt so verstehen, dass an einem Betreuungsbedarf bereits ab Januar nicht mehr festgehalten wurde, so das Gericht. Zudem sei der gesetzliche Kita-Anspruch bereits mit der Bereitstellung des Kita-Platzes erfüllt und nicht erst nach Abschluss der Eingewöhnung. Eine Eingewöhnungszeit sei im Sozialgesetz nicht vorgesehen und die Aufwendungen hierfür von den Eltern selbst zu leisten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht wurde zugelassen.

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Urteil vom 4. Dezember 2025 – 3 O 148/25