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Die Gewährung von Tagegeld für eine Dienstreise kann aufgrund von “geringer Entfernung” ausgeschlossen werden, und diese Entfernung kann auch auf höchstens zwei Kilometer festgelegt werden. Diese allerdings ist nach der Straßenentfernung zu bemessen, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Tagegeld wird als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise gezahlt.

Geklagt hatte eine Bundesbeamtin, die Anfang 2020 an ihrem Dienstort 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer durchführte. Ihren Antrag auf Gewährung eines Tagesgelds für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von insgesamt 336 Euro wies der Dienstherr zurück. Tagegeld könne nicht gewährt werden, wenn zwischen der Dienststätte und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wurde, nur eine “geringe Entfernung” bestehe (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes), die die zugehörige Verwaltungsvorschrift mit zwei Kilometern festlege. In ihren Fällen habe die Entfernung nach Luftlinie bei 1,9 Kilometern gelegen.

Die pauschale Festlegung der Verwaltungsvorschrift auf zwei Kilometer ist sachgerecht, hatte der Verwaltungsgerichtshof entschieden und die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Innerhalb dieses Bereichs geht das Gesetz davon aus, dass kein Mehraufwand für Verpflegung entsteht, weil sich der Beamte Verpflegung in ihm bekannter Umgebung beschaffen oder von zu Hause oder der Dienststätte mitbringen könnte.

Die Klägerin legte gegen das Urteil Revision ein. In dem Verfahren beanstandete das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz nicht, soweit dieser davon ausgegangen ist, dass der Bedeutungsgehalt des Ausschlusskriteriums der “geringen Entfernung” im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung nach den Umständen des Einzelfalles und auch unter Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten, sondern typisierend und pauschal zu bestimmen ist und sich die Festlegung auf höchstens zwei Kilometer als noch gesetzeskonform erweist. Nach der Systematik und insbesondere dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Entfernung als “gering” anzusehen und daher ein Tagegeld nicht zu gewähren, wenn eine Dienstreise typischerweise keine Mehrkosten für Verpflegung veranlasst. Das ist der Fall, wenn der Beamte in zumutbarer Weise zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in der Umgebung wie an Tagen ohne Dienstreise verpflegen kann.

Mit diesem Gesetzeszweck, nach dem es auf die Möglichkeit der tatsächlichen Erreichbarkeit von Dienststätte oder Wohnung ankommt, steht die Annahme der Zwei-Kilometer-Höchstgrenze in der Verwaltungsvorschrift, die mangels eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist, noch in Einklang. Die Entfernung ist aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nach der Luftlinie, sondern nach der kürzesten mit einem Kraftfahrzeug zurücklegbaren Straßenentfernung zu bestimmen.

In diesem Fall kann die Klägerin das Tagegeld beanspruchen, weil hier die Entfernung zwischen ihrer Dienststätte und dem Ort, an dem sie die Dienstgeschäfte erledigt hat, 2,1 Kilometer betrug.

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 4. Dezember 2025 – C 9.24