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Für die Kündigungsschutzklage eines Generalintendanten kann der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten eröffnet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Doch warum stellte sich diese Frage überhaupt?

Der Kläger war als Generalintendant bei einem Theater beschäftigt, das die beklagte Stadt als Eigenbetrieb führt. Grundlage ist ein Intendantenvertrag, der dem Kkläger die künstlerische Leitung des Theaters übertragen hat. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate. Der Vertrag nimmt eine Eigenbetriebssatzung sowie die Geschäftsordnung für das Theater in Bezug. In diesen Regelwerken sind unter anderem die Organisation des Theaters sowie Aufgaben und Befugnisse der für den Eigenbetrieb zuständigen Organe näher bestimmt.
Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht hat sich der Intendant gegen seine außerordentliche Kündigung gewehrt. Die beklagte Stadt wollte den Rechtsstreit stattdessen an das zuständige Landgericht verweisen lassen. Die Begründung: Der Kläger sei kein Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig gewesen.

Alle Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht haben die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bejaht und somit den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben erachtet. Es geht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis; der Kläger ist als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) zu qualifizieren.

Der Norm liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt ist. Aus dem Intendantenvertrag ergibt sich in Verbindung mit den Kompetenzregelungen in der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsordnung, dass der Generalintendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hat. Trotz weitreichender Freiheiten unterliegt er wesentlichen – auch ablauforientierten – Weisungen des Oberbürgermeisters.

Durch die Einbindung in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters erweist sich die Tätigkeit auch als fremdbestimmt. Die Führungsstruktur sieht ein enges Zusammenwirken von Generalintendanten und Verwaltungsdirektor vor sowie eine Kontrolle durch Oberbürgermeister und Werkausschuss, deren Entscheidungen im Konfliktfall die des Generalintendanten ersetzen können.

Diese Aspekte lassen die für ein freies Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte, etwa die freie Arbeitszeitgestaltung, bei einer Gesamtbetrachtung in den Hintergrund treten. Auch der Umstand, dass der Intendantenvertrag dem Kläger die künstlerische Verantwortung und gestalterische Freiheit einräumt, ändert im Ergebnis nichts.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 2. Dezember 2025 – 9 AZB 3/25