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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine aktualisierte “Düsseldorfer Tabelle” veröffentlicht. Sie regelt die Höhe des Kindesunterhalts ab dem 1. Januar 2026 und weist gestiegene Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder gegenüber 2025 aus. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden. Die Tabellenstruktur ist unverändert, es bleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2100 Euro, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 Euro.
Durch die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) ist der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2026 in allen Altersstufen um vier Euro gestiegen EUR und beträgt nun für Kinder der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 486 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 558 Euro und für Kinder der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 653 Euro. Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle“ (bis 2100 EUR). Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Gruppen um je acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben und auf volle Euro aufgerundet.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, werden zum 1. Januar 2026 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2025 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 Prozent des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe, in den folgenden Gruppen wird er um je fünf beziehungsweise acht Prozent des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.
Unverändert bleibt der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bei 990 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete).
Nicht erhöht werden die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge. Angesichts des unverändert gebliebenen sozialhilferechtlichen Regelbedarfs bestand dazu kein Anlass.
Erstmals seit 2020 beziffert die “Düsseldorfer Tabelle” für 2026 wieder den angemessenen Selbstbehalt, der Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern zu belassen ist. Der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt beim (Ausbildungs-)Unterhalt für volljährige Kinder einen konstanten Zuschlag aufweisen, dürfe zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. So ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern angesichts eines angemessenen Selbstbehalts beim (Ausbildungs-)Unterhalt für volljährige Kinder von 1750 Euro auf einen Mindestbetrag von 2650 Euro (einschließlich 1000 Euro Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2120 Euro (einschließlich 800 Euro Warmmiete) beziffert worden. Die Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens ist auf 70 Prozent festgelegt worden.
Neu aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen der Enkel zu belassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Großeltern gegenüber Enkeln als angemessenen Selbstbehalt den Betrag verteidigen, der auch Kindern gegenüber Eltern zugebilligt wird (Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21, Rn. 27). Dementsprechend ist der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auch gegenüber Enkeln auf die oben genannten Mindestbeträge beziffert worden. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt bei der Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt zur Hälfte anrechnungsfrei.
Alle Details können Sie der zum Download bereitgestellten Düsseldorfer Tabelle 2026 entnehmen.

