Foto: pixabay.com (KI-generiert)

Dem Namen “Miss Moneypenny”, bekannt aus den James-Bond-Filmen, kommt kein Werktitelschutz zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, nachdem eine Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an der Filmreihe geklagt hatte.

Die Figur “Moneypenny” oder “Miss Moneypenny” stellt in der Filmreihe die Sekretärin des Leiters beziehungsweise der Leiterin des Geheimdienstes MI6, “M” dar. Sie tritt nicht in allen der bisher 25 erschienenen Filme auf, nach dem Neustart der James-Bond-Filmreihe im Jahr 2006 kam die Figur ” in den ersten beiden Filmen nicht vor. im 2012 veröffentlichten Film “Skyfall” dann als eine jüngere “Eve Moneypenny”. Das beklagte Unternehmen benutzt die Bezeichnungen “MONEYPENNY” und “MY MONEYPENNY” zur Bewerbung von Sekretariatsdienstleistungen und Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen, die von Lizenznehmern in einem Franchise-System in Deutschland erbracht werden. Die Geschäftsführerin ist Inhaberin einer deutschen Wortmarke “MONEYPENNY”, einer international registrierten Wortmarke “MONEYPENNY” sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil “moneypenny”.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Filmfigur “Miss Moneypenny” handele es sich um ein selbständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk. Die Benutzung der Bezeichnungen “MONEYPENNY” und “MY MONEYPENNY” durch die Beklagten verletze das an der Bezeichnung für die Filmfigur bestehende Werktitelrecht, zu dessen Geltendmachung sie befugt sei. Sie nimmt das Unternehmen auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung einschließlich Domainlöschung, Firmenänderung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachterkosten, die Geschäftsführerin persönlich darüber hinaus auf Markenlöschung in Anspruch.

Die Klage blieb durch alle Instanzen erfolglos; das Revisionsverfahren beschränkte sich auf Ansprüche aus Werktitelschutz. Auch hier hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz sind unbegründet, weil die Filmfigur “Miss Moneypenny” kein bezeichnungsfähiges Werk ist und ihr Name deshalb keinen Werktitelschutz genießt, so das Urteil des Bundesgerichtshofs.

Zwar kann auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Fiktive Figuren stellen regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis dar, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiert.

Das weitere Erfordernis der Bezeichnungsfähigkeit erfordert aber eine gewisse Selbstständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur muss in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbstständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbstständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein.

Diese erforderliche Selbstständigkeit der fiktiven Figur “Miss Moneypenny” ist nach Auffassung des BGH nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der “Miss Moneypenny” in den James-Bond-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, ist hierfür unerheblich, weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbietet, Anhaltspunkte für die Selbstständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 4. Dezember 2025 – I ZR 219/24