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Der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) weiterentwickelt.
Mieteinnahmen für Wohnmobil
Im Streitfall kaufte ein Ehepaar ein Wohnmobil für circa 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil ihnen privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können.
Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkaufte das Paar das Wohnmobil wieder – und zwar mit Verlust. Trotzdem ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren.
Gegenstand des täglichen Gebrauchs ohne Wertsteigerung
Das Finanzgericht gab dem Ehepaar Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs gemäß Einkommensteuergesetz sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind (“Luxusgut”), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein “Gegenstand des täglichen Gebrauchs” eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle durch die Vermietung eingesetzt hatten.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 27. Januar 2026 – IX R 4/25

