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Kfz-Versicherungen haften in der Regel für Schäden durch Marder oder Nagetiere am Fahrzeug. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind nur der Fahrgastraum und der Kofferraum. Hierauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)  mit Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt.

Geklagt hatte ein Mann, dessen Fahrzeug bei der Versi­cherung teilkas­ko­ver­si­chert war. Bei einer Durch­sicht in der Kfz-Werkstatt hatte sich heraus­ge­stellt, dass Nagetiere, wahrscheinlich Mäuse, an verschie­denen Stellen Bissschäden verur­sacht hatten. Dazu gehörten unter anderem die Wasserabläufe des Panora­mad­achs, der Kopfairbag auf der Beifah­rer­seite, die Dämmung hinter dem Armatu­ren­brett und die Isolierung der Verka­belung.

Die Versi­cherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Die Stellen befänden sich im Innenraum des Fahrzeugs. Schäden am Fahrzeu­gin­nenraum seien vom Versi­che­rungs­schutz ausge­schlossen. Das sah das Gericht anders. Die Schäden seien “am Fahrzeug” entstanden. Damit sei nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Vom Fahrzeug als Ganzes sei der Fahrzeu­gin­nenraum ausge­nommen, aber die festge­stellten Schäden befänden sich nicht im Fahrzeu­gin­nenraum.

Als Fahrzeu­gin­nenraum verstehe – laut Urteilsbegründung – ein durch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer Fahrgast­zelle und Kofferraum. Nicht zum Innenraum gehöre jedoch der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungsele­menten, Klima­anlage, Sicher­heits­ein­rich­tungen, Bordelek­tronik und den entspre­chenden Verka­be­lungen. Das Gericht betonte außerdem, dass eine andere Definition des Begriffs “Innenraum” dazu führte, dass der Versi­che­rungs­schutz praktisch ins Leere liefe: “Denn Tierbissschäden … treten vor allem im Motorraum an durch­bis­senen Kabeln auf, der ebenfalls nicht am, sondern im Fahrzeug liegt”, hieß es.

Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil vom 5. September 2018 – 7 U 25/16