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Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, können derzeit nicht verlangen, dass ihre ausländische Wohnanschrift in ihren deutschen Personalausweis eingetragen wird. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Geklagt hatten ein deutscher Rechtsanwalt und seine minderjährige Tochter, die in Tschechien leben. Die Deutsche Botschaft in Prag hatte es abgelehnt, in ihren Personalausweisen im Feld “Anschrift” den Eintrag “keine Hauptwohnung in Deutschland” durch ihre Wohnanschrift in Tschechien zu ersetzen.

Der Jurist wollte mit seiner Klage im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz innerhalb und außerhalb Deutschlands geltend machten. Der fehlende Eintrag führe zu stetigen Nachfragen tschechischer Behörden. Außerdem könnten die Betroffenen die elektronischen Identitätsnachweisfunktionen des Personalausweises, etwa zur Legitimierung im Internet oder für die Beantragung des elektronischen Anwaltspostfaches, nicht nutzen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es gibt derzeit keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Kläger, insbesondere sieht das Personalausweisgesetz keine Eintragung einer ausländischen Wohnanschrift in den Personalausweis vor. Gleiches gilt für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Ausweises. Zwar liegt ein Referentenentwurf zu einer entsprechenden Gesetzesänderung vor, diese ist aber noch nicht in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber ist auch nicht dazu verpflichtet, eine Anspruchsgrundlage zu schaffen. Vielmehr darf er deutsche Ausweisinhaber mit Wohnsitz im In- und Ausland unterschiedlich behandeln. In den Personalausweis als Legitimationspapier sollen nämlich nur solche Angaben aufgenommen werden, die behördlich prüfbar und somit verlässlich sind. Da es nicht in allen Ländern ein gleichermaßen funktionierendes Melderegister gebe, so das Gericht, sei es sachlich gerechtfertigt, Anschriften im Ausland von der Eintragung in den Personalausweis auszuschließen. Der Gesetzgeber dürfe dies auch unabhängig davon vorsehen, ob der jeweilige ausländische Staat über ein verlässliches Meldewesen verfüge oder nicht.

Schließlich verstößt die derzeitige Rechtslage auch nicht gegen das Recht der Europäischen Union (EU). Insbesondere wird nicht in das Recht der Kläger eingegriffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu begeben und dort aufzuhalten. Dagegen spricht bereits der langjährige Aufenthalt der Kläger in Tschechien.

Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Verwaltungsgericht Berlin
Urteil vom 28. Februar 2019 – VG 23 K 777.17