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Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gekürzt werden. Das BEEG steht hierbei im Einklang mit dem Unionsrecht.

Die Klägerin war seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt und befand sich vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23. März 2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitsgeber zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 4. April 2016 erteilte das Unternehmen seiner ausscheidenden Mitarbeiterin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub. Die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie ab.

Die Frau wollte mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend machen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso keinen Erfolg. Der beklagte Arbeitgeber hat die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 4. April 2016 rechtmäßig nach dem BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.

Möchte der Arbeitgeber von seiner eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine vom Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Arbeitszeitrichtlinie noch gegen die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach EU-Richtlinie. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 – C-12/17 – [Dicu] Rn. 29 ff.).

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 362/18