Markenschutz für die Form von Tafelschokolade und Traubenzucker

23.10.17 – Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade beziehungsweise von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker angeordnet worden sind.

Das erste Verfahren befasste sich mit dem Patent auf die bekannte dreidimensionale quadratische Form der Tafelschokolade “Ritter Sport” als verkehrsdurchgesetzte Zeichen. Die Formmarke zeigt jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen
Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf
der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche.

Mitbewerber begehrten mit ihren Anträgen die Löschung der Marken, welche vom
Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen wurden. Mit ihrer dagegen
eingelegten Beschwerde hat die Löschungsantragstellerin geltend gemacht, die
in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften
von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne des Markengesetzes (§ 3 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) wieder.

Das Bundespatentgericht hatte daraufhin die Löschung der Marken angeordnet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf die Rechtsbeschwerden der
Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an
das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Nach dem Markengesetz können dreidimensionale Zeichen eine Marke sein. Dies
gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer
Ware darstellen. Die Regelung im o.g. Paragraphen schließt solche Zeichen
vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware
selbst bedingten Form bestehen. Ob in den vorliegenden Fällen sich das
Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nicht
entschieden zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine
wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.

Im zweiten Verfahren war die dreidimensionale Formmarken eines
Traubenzuckers bestimmendes Thema. Sie zeigt einen Stapel von acht
quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen
Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke
zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unterschiedlicher
Perspektive.

Hier hatte direkt das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung
angeordnet, was durch das Bundespatentgericht bestätigt, und wiederum vom
BGH aufgehoben wurde. Er hat die Auffassung des Bundespatengerichts, alle
wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen
technische Funktionen auf, nicht gebilligt und die verfahren an das
Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen haben
technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtert das
platzsparende Mitführen der Traubenzuckerstücke etwa bei sportlichen
Aktivitäten. Die Vertiefungen gewährleisten als Sollbruchstellen die leichte
und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten. Soweit die
besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer
gestalten, liegt darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische
Wirkung beim Verbrauch.

Eine Warenformmarke ist nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre
wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Da dies für die
Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen
mit diesen Rändern nicht festgestellt werden kann, konnten die angegriffenen
Entscheidungen des Bundespatentgerichts keinen Bestand haben, so der BGH.

Bundesgerichtshof
Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 – I ZB 105/16 & I
ZB 106/16 (“Tafelschokolade”)
Beschlüsse vom 18. Oktober 2017
– I ZB 3/17 & I ZB 4/17 (“Traubenzucker”)