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Der Verkauf von Tiefkühl-Kartoffelprodukten in Form eines Smileys bleibt dem Lebensmittelkonzern McCain überlassen. Dieser hatte gegen einen Mitbewerber auf Unterlassung geklagt, der ein ähnliches Produkt herausbringen wollte. Der Rechtsstreit zog sich über mehrere Jahre und wurde nun am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf rechtskräftig entschieden.

Der kanadische Lebensmittelkonzerns vertreibt weltweit seine gefrorenen Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten. Die Produkte sind in Deutschland im Einzelhandel erhältlich, werden aber auch an Gastronomie und Schnellrestaurants geliefert. Zu seinem Portfolio gehört seit mehr als 25 Jahren auch seine tiefgefrorenen Kroketten “Smiles” in Form eines lächelnden Gesichtes (Smileys). Zudem gehört ihm unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für “vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren” (Klasse 29) Schutz genießt.

Im Oktober 2017 präsentierte ein Mitbewerber auf der Fachmesse “Anuga” ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern. Am 10. November 2017 untersagte das Landgericht Düsseldorf dem Konkurrenten, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind.

Mit Urteil vom 10. Januar 2024 bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung nun zurückgewiesen. Der Mitbewerber hat sein Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Die Ausgestaltung fasst nicht lediglich ein rein dekoratives Element auf, sondern sieht hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stammt.

Das Gericht führte weiter aus: Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von “Gesichtern” – obgleich eher im Sinne einer “bunten Mischung” und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkauft. Die hier angegriffenen “Smiley-Kartoffelprodukte” würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richte sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise. Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders ist, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, zum Beispiel die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke des beklagten Lebensmittelherstellers angeboten würden. Auch bestehe eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Dezember 2024 – I-20 U 33/24