In einer Entscheidung befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein
Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben
gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den
Vermieter zurückgibt. Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009
Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Sie hatten das Objekt frisch in
weißer Farbe renoviert übernommen und strichen anschließend einzelne Wände
in kräftigen Farben (Rot, Gelb, Blau). In diesem Zustand gaben sie das
Objekt zurück.
Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit
Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe
überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3648,82 Euro auf. Nach
teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution begehrt
sie von ihren Ex-Mietern eine Zahlung von 1836,46 Euro nebst Zinsen. Die
Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des
Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen
zur Zahlung von 874,30 Euro nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der
Beklagten hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter zum Schadensersatz
verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung
bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von
vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der
Wohnung praktisch unmöglich macht (gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1
BGB). Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite
Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der
Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12
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