Der Fall eines rauchenden Mieters sorgt bundesweit für Aufsehen. Die
Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof brachte ihm jetzt zwar einen
Teilerfolg, jedoch auch keine endgültige Klärung zu seinen Gunsten. Der BGH
hat den Fall an das zuständige Landgericht zurückgewiesen.

Zum Hintergrund: Der heute 75 Jahre alte Düsseldorfer ist seit 40 Jahren
Mieter eines Wohnhauses. Die beklagte Vermieterin hatte ihm mehrmals
Abmahnungen geschickt, weil aus seiner Wohnung “Zigarettengestank” in das
Treppenhaus gelange. Dies liege daran, so die Begründung, dass der Beklagte,
der angeblich 15 Zigaretten am Tag raucht, seine Wohnung nicht ausreichend
über die Fenster lüfte und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leere.
Da sich nichts an der Situation änderte, kündigte die Vermieterin im März
2013 das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Das Amtsgericht
Düsseldorf gab der Räumungsklage statt und die Revision des Klägers vor dem
Landgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg.

Am Landgericht muss der Fall nun neu verhandelt werden. Der für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
einerseits entschieden, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch
Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa
die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall zwar eine
Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn
die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und
gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Allerdings verwies er den Fall
zurück an das LG, da sich dort die Sachlage nicht ausreichend befasst worden
sei.

Das Urteil des Landgerichts würde auf einer lückenhaften und unter
Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung
beruhen. Die Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung wegen
“nachhaltiger Störung des Hausfriedens” (§ 569 Abs. 2 BGB) oder auch nur
eine ordentliche Kündigung wegen “schuldhafter nicht unerhebliche Verletzung
vertraglicher Pflichten des Mieters” (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) vorlag, war
dem BGH demnach nicht möglich.

So lange es kein rechtskräftiges Urteil gibt, kann der 75 Jahre alte Mieter
in seiner Wohnung bleiben.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14

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