Wer in einem Yoga-Ashram arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden und damit den Klagen von drei sogenannten Sevakas stattgegeben.
Sie hatten gegen einen gemeinnützigen Verein geklagt, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei Sevakas lebten für einige Zeit in einem Ashram des beklagten Vereins und verrichteten dort Dienste wie beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, für Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung sowie die Durchführung von Yoga-Unterricht und die Leitung von Seminaren. Tätigkeiten, für die der Mindestlohn zu zahlen ist, so das Landesarbeitsgericht.
Es handelt sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse. Der Verein ist in den für die Klagen relevanten Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie steht den Ansprüchen nicht entgegen.
Dabei besteht in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, sind nicht gegeben. Bei dem Umfang der Zahlungsansprüche sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns besteht. Aufgrund der durch die Parteien vorgetragenen Tatsachen ist hier jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen, als von den Klägern zunächst geltend gemacht.
Das Landesarbeitsgericht hat die (erneute) Revision durch den Beklagten nicht zugelassen. Zwei der Berufungsverfahren waren bereits beim Bundesarbeitsgericht anhängig und wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Landesarbeitsgericht Hamm
Urteile vom 14. Mai 2024 – 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23, 6 Sa 1112/23