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Es gibt unterschiedliche Gründe für eine Kleiderordnung am Arbeitsplatz. Einer der wichtigsten ist, wenn sie der Sicherheit der Beschäftigten dient. Einem Mitarbeiter eines Industriebetriebs wurde nun gekündigt, weil er sich weigerte, die ihm zur Verfügung gestellte Arbeitshose zu tragen, weil sie rot war.
Der Mann war seit Juni 2014 in dem Betrieb im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt beziehungsweise zur Montage von Profilen, Vor allem bei der Montage musste er oft knieend arbeiten.
Bei dem Unternehmen gab es eine Kleiderordnung. Es stellte für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten unter anderem rote Arbeitshosen, die dort zu tragen waren. Gründe für diese Regelung waren die Wahrung der Corporate Identitiy der Firma, die Geeignetheit als Signalfarbe zum Schutz der Mitarbeiter sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten. Ob es sich bei den roten Hosen um Arbeitsschutzkleidung handelte, war in erster Instanz am Arbeitsgericht streitig.
Anfang Oktober 2023 erschien der Mann an zwei Arbeitstagen nicht in der roten Hose, sondern in einer schwarzen. Dafür wurde er am 3. November 2023 abgemahnt. Am 23. November 2023 erschien er in einer privaten dunklen Hose. Der Aufforderung, am Folgetag die rote Hose zu tragen, kam er nicht nach, sodass es zu einer erneuten Abmahnung kam. Am 24. November 2023 erschien er wieder nicht in der roten Arbeitshose. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 27. November 2023 mit der entsprechenden Frist.
Im Kündigungsschutzverfahren behauptete der Mann, dass die rote Hose keine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben erfülle. Außerdem möge er rote Hosen nicht. Er hat gemeint, dem Arbeitgeber stehe bezüglich der Hosenfarbe kein Direktionsrecht zu. Dieser wiederum hat die rote Arbeitshose als persönliche Schutzausrüstung eingestuft und damit die Kleiderordnung gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht Solingen wies die Klage ab. Aufgrund des konkreten Vortrags des Arbeitgebers zu der Schutzklasse der roten Hosen, ist es davon ausgegangen, dass es sich um Arbeitsschutzkleidung handelte. Dies und die drei weiteren Gründe für die Kleiderordnung rechtfertigten die Anordnung zum Tragen der roten Hose. Das ästhetische Empfinden des Klägers betreffend die Hosenfarbe überwiege diese Interessen nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht wehrt sich der Mann weiterhin gegen die Kündigung.
Arbeitsgericht Solingen
Urteil vom 15. März 2024 – 1 Ca 1749/23