Die im Mindestlohngesetz (MiLog) formulierte Übergangsregelung für
Zeitungszusteller ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen das
Grundgesetz (GG). Die Regelung sieht einen bis zum 31. Dezember 2015 auf 75
Prozent, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 Prozent
herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten
gesetzlichen Mindestlohn vor. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in
Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), haben
Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30
Prozent des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht
eine höhere Vergütung vereinbart ist.

Die Klägerin ist seit 2013 als Zeitungszustellerin beschäftigt. Sie arbeitet
mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen
bis spätestens 6 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine
Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf
den Stücklohn. Tatsächlich zahlte der beklagte Arbeitgeber seit dem 1.
Januar 2015 den geminderten Mindestlohn.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Übergangsregelung nach § 24 Abs. 2
MiLoG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei
deshalb unwirksam. Sie verlangt für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016
die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je
Stunde und einen höheren Nachtarbeitszuschlag. Dieser müsse nach dem
Arbeitszeitgesetz auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet
werden und wegen Dauernachtarbeit 30 Prozent betragen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab. Das
Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Übergangregelung verstoße nicht
gegen das Grundgesetz, sodass die Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 nur
den geminderten Mindestlohn von 6,38 Euro brutto (2015) bzw. 7,23 Euro
brutto (2016) beanspruchen konnte. Darauf sei für Nachtarbeit ein Zuschlag
von 25 Prozent zu zahlen. Das Gericht sprach der Klägerin somit insgesamt
236,24 Euro brutto nebst Zinsen als weiteren Nachtarbeitszuschlag zu und
wies im Übrigen die Klage ab. Dagegen legten beide Parteien Revision ein.

Die Revision des Arbeitgebers, der einen Nachtarbeitszuschlag von zehn
Prozent auf den Mindestlohn für Zeitungszusteller für angemessen hält, war
vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Denn die Klägerin
hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit
Anspruch auf einen Zuschlag von 30 Prozent des ihr zustehenden
Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Klägerin erfolgreich.
Im Übrigen hat der Senat jedoch auch ihre Revision zurückgewiesen, mit der
sie gegen den abgesenkten Mindestlohn klagte. Der Gesetzgeber hat die ihm
bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht
eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten
Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszusteller nicht überschritten.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. April 2018 – 5 AZR 25/17

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