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Nutzt ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Taxi, kann er dafür Aufwendungen als Werbungskosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte – zumeist also dessen üblicher Arbeitsplatz – sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 30 Cent für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.

Der BFH hatte darum die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, und diese nun verneint. Zur Begründung stellt er darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, insbesondere Bus und Bahn, und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem “öffentlichen” Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 9. Juni 2022 – VI R 26/20