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Der Herbst ist da und damit die Angst vor einer erneuten Coronawelle. Der Gesetzgeber stellt in der neuen Coronaarbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchVO) noch einmal klar: Die Eindämmung des Ansteckungsrisikos am Arbeitsplatz bleibt Arbeitgeberpflicht! Und was viele Betriebe auf die leichte Schulter nehmen: Die gesetzliche Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz. Die Verpflichtung gilt für alle Betriebe, auch für jeden Kleinbetrieb. Bei Verstoß droht eine Geldbuße bis 5000 Euro.

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die Einhaltung dieses Hygienekonzepts ist jederzeit und überall zu gewährleisten, das heißt zum Beispiel auch während der Pausen in den Pausenräumen.

Eine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers, Corona-Tests anzubieten, besteht nicht mehr. Jedoch kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung auch etwas anderes ergeben. Die Arbeitgeber haben zu prüfen, ob es sinnvoll erscheint, Beschäftigten, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, kostenlose Tests anzubieten.

Wie bereits aus den letzten Corona-Arbeitsschutzverordnungen bekannt, hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 impfen zu lassen. Existiert im Betrieb ein Betriebsarzt, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, über diesen Impfungen im Betrieb anzubieten.

Bei Fragen zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und der Coronaarbeitsschutzverordnung, ebenso zu Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept, beraten wir Sie gerne.