Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes erfasst aufgrund einer Rahmenvorschrift des Sozialgesetzbuchs (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen. Diese dienen der Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.

Die Betriebsparteien stritten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. In diesem ist für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) die Bildung eines Integrationsteams vorgesehen, welches sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzt. Dieses hat das betrieblichen Eingliederungsmanagement mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen. Das Team berät konkrete Maßnahmen, schlägt diese dem Arbeitgeber vor und begleitet den nachfolgenden Prozess.

Mit dem von ihm eingeleiteten Verfahren will der Arbeitgeber die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle festgestellt wissen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg, denn die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit überschritten, so die Richter. Ihr Spruch habe sich nicht auf die Ausgestaltung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements beschränkt, sondern die Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen vorgesehen.


Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 22. März 2016 – 1 ABR 14/14