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Können Beschäftigte einen Betriebsrat wählen, wenn das Unternehmensmodell auf einer App basiert und sie auch hierüber ihre Aufträge erhalten? Bei im Wesentlichen mithilfe einer App durchgeführten Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Vorausgesetzt ist eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Auslieferungsfahrer wählten eigene Betriebsräte
Das betroffene Unternehmen in diesem Fall bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sogenannte “Hub-Cities” (Hauptumschlagbasen) und “Remote-Cities” (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit dem Arbeitgeber kommunizieren, beschäftigt. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut.
In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities jeweils ein Betriebsrat gewählt. Der Arbeitgeber hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Die jeweils zuständigen Landesarbeitsgerichte hatten die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Selbstständige Betriebsteile – oder nicht?
Betriebsräte werden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile.
Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen “digital” mithilfe einer App gesteuert werden.
Die Landesarbeitsgerichte sind somit zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den einzelnen Remote-Cities nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten handelt. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 23/24

