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Erst zur Prügelei verabredet, und dann trafen sich die beiden Kontrahenten vor dem Gericht wieder. Denn einer forderte nun Schmerzensgeld aufgrund seiner erlittenen Verletzungen.
Zwei zerstrittenen Männer aus Zweibrücken hatten sich im Oktober 2021 zunächst per Whatsapp gegenseitig provoziert und beleidigt. Diese Unterhaltung endete mit der Verabredung zu einem Treffen am späten Abend auf einem abgelegenen Parkplatz nahe Zweibrücken ohne Kameraüberwachung. Die beiden Streithähne hatten vereinbart, sich dort allein zu treffen und es “Mann gegen Mann” auszutragen.
Einer der beiden führte ein Tierabwehrspray mit sich und ließ sein Handy in der Tasche mitlaufen. Nach der Ankunft am Treffpunkt kam es ohne lange Vorrede zu einer Prügelei. In deren Verlauf stürzte er und zog sich eine langwierige Verletzung am Knie zu. Daraufhin machte er vor dem Landgericht Zweibrücken geltend, der andere Mann habe ihn in einen Hinterhalt gelockt und sei auf ihn losgegangen. Er habe ihn heftig gestoßen, wodurch er gestürzt sei. Seine Verletzung habe der andere verschuldet und sei ihm daher zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet, so der Kläger. Er forderte mindestens 9500 Euro.
Kläger begab sich bewusst in die Situation
Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es stellte nach Befragung der beiden Männer und von drei Zeugen fest, dass der verletzte Mann zwar nicht in die Verletzung eingewilligt hat, sich aber bewusst in eine Situation begab, in der eine körperliche Auseinandersetzung zu erwarten gewesen war. Das Landgericht war nicht davon überzeugt, dass es ihm um eine bloße Aussprache gegangen wäre. Der andere Mann ist daher von der Haftung gänzlich freizustellen.
Im Berufungsverfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken folgte der Senat der Argumentation des verletzten Mannes nicht. Das Gericht betonte, dass derjenige keinen Schadensersatz verlangen kann, der sich freiwillig in eine Situation begibt, in der es schlicht dem Zufall geschuldet ist, wer verletzt wird.
Geschädigter wirkte am Schaden selbst mit
Unter Berücksichtigung aller Umstände – dem vorbelasteten Verhältnis der Männer, den vorherigen wechselseitigen Beleidigungen und Provokationen, der bewussten Entscheidung für den abgelegenen Parkplatz ohne Kameraüberwachung als Treffpunkt, dem Mitführen des Tierabwehrsprays und dem Mitlaufenlassen des Handys – scheidet eine Haftung nach Auffassung des OLG aus. Es unterstrich in seinem Urteil dabei die Grundsätze des deutschen Deliktsrechts, wonach der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Dies kann – wie in diese Fall – bis hin zu dem gänzlichen Entfall einer Haftung gehen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss vom 4. November 2025 – 8 U 19/24

