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Ein Mann aus Paderborn ist wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen verurteilt worden, weil er sich wie ein katholischer Priester kleidete. Worum es in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm konkret ging:
Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als “geweihter Prieser”. Nach eigenen Angaben ist er Begründer und Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn. Obwohl diese Glaubensgemeinschaft keinerlei Verbindung zur römisch-katholischen Kirche hat, trug der Mann nach den Feststellungen von Amts- und Landgericht wiederholt unbefugt Amtskleidung, welche der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts – also beispielsweise auch der römisch-katholischen Kirche – zum Verwechseln ähnlichsieht. Zudem veröffentlichte er Fotos von sich in dieser Kleidung im Internet.
Strafgesetzbuch schützt vor Missbrauch von Amtskleidung
Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung von Amts- und Landgericht, dass dieses Verhalten strafbar ist. Der Angeklagte hat sich wegen Missbrauchs von Amtskleidung gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht. Dass ihm möglicherweise von seiner privaten Glaubensgemeinschaft tatsächlich Titel verliehen wurden, bleibt dabei für das Gericht ohne Bedeutung. Denn Ämter und Amtsbezeichnungen privater Glaubensgemeinschaften unterfielen nicht dem Schutz des § 132a StGB.
Ebenso wenig war entscheidend, ob Außenstehende durch das Tragen der Kleidung tatsächlich über eine kirchliche Amtsstellung getäuscht wurden. Es genügt, dass bei durchschnittlicher, nicht besonders sorgfältiger Betrachtung im jeweiligen Kontext eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Kleidungsstücke müssen nicht tatsächlich von der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwandt werden.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 27. Januar 2026 – 4 ORs 159/25

