Der BGH hat am 14.12.2006 entschieden, dass die gesetzliche Vermutung, dass
die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner
allein gehören, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend
anzuwenden ist.

Gemäß § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB wird zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten
vermutet, dass im Besitz eines oder beider Ehegatten befindliche Sachen dem
Schuldner gehören. Dadurch wird die Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten
erheblich erleichtert: Wendet der Gerichtsvollzieher eine im Besitz eines
Ehegatten befindliche Sache, so greift bei unklarer Sachlage die Vermutung
des § 1006 zugunsten des anderen Ehegatten nicht ein. Der nicht schuldige
Ehegatte kann sich nicht darauf berufen, sein Besitz spreche auch für sein
Eigentum; eine etwa erhobene Drittwiderspruchsklage wird abgewiesen.

Der BGH lehnt eine entsprechende Anwendung des § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB für
nichteheliche Lebensgemeinschaften ab. Er begründet dies damit, dass es an
der für eine analoge Anwendung vorausgesetzten planwidrigen Regelungslücke
fehle, da schon dem Gesetzgeber von 1957 das Problem bekannt gewesen sei und
sich auch in der Folgezeit entsprechende Vorschläge nicht hätten durchsetzen
können .

Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an Frau
Rechtsanwältin Ilona Janzik.