Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Möglichkeit, seinen
Punktestand durch die Teilnahme an Aufbauseminaren zur Punktereduzierung zu
verringern und damit auch die Frage, in welcher Höhe ein Punkterabatt
möglich ist, davon abhängt, wie viele Verkehrsverstöße ein
Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Teilnahmebescheinigung schon begangen
hat; er ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße auch schon zu
diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndet waren, sofern sie überhaupt
rechtskräftig werden (sog. Tattagprinzip). Daraus folgt, dass nach dem
Erreichen von 18 Punkten eine Tilgung von Punkten nicht mehr berücksichtigt
werden kann und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Damit weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht nur von den jeweiligen
Vorinstanzen ab, sondern stellt auch die bisher gefestige Rechtsprechung der
Oberverwaltungsgerichte auf den Kopf. Sie waren (bislang) der Auffassung,
dass bei der Ermittlung des Punktestandes, der für die Höhe dieses Abzuges
maßgeblich ist, nur die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu
berücksichtigen seien, deren Ahndung zum Zeitpunkt der Ausstellung der
Bescheinigung für die Seminarteilnahme bereits rechtskräftig festgestellt
waren (sog. Rechtskraftprinzip).
Diese Rechtsansicht hält das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Sinn und
Zweck der Regelung für vereinbar.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Rechtssprechung steht Ihnen
unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Ralf Rütter Rede und Antwort.