In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf,
Az.: I-1 U 246/07, Gelegenheit gehabt, zu der seit der Porsche-Entscheidung
des Bundesgerichtshofes streitigen Problematik der Stundenverrechnungssätzen
bei der fiktiven Abrechnung Stellung zu beziehen.

Es bestätigt zunächst, dass ein Geschädigter, der die Reparaturkosten auf
Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages fiktiv abrechnet, die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen
darf. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem grundlegenden “Porsche-Urteil”
erwähnt, dass anderes gelten könne, wenn dem Geschädigten eine mühelos und
ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit
zur Verfügung steht, bedeutet dies nicht, dass er die von der gegnerischen
Haftpflichtversicherer angebotenen günstigeren Reparaturangebote
eigenständig auf Gleichwertigkeit überprüfen muss. Vielmehr muss der
gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten so konkrete Angaben
zukommen lassen, dass dieser die Angebote eigenständig auf ihre
Gleichwertigkeit überprüfen kann. Hierfür stellt das Oberlandesgericht
einige Kriterien auf.

Weiter stellt das Oberlandesgericht in erfreulicher Deutlichkeit klar, dass
dem Geschädigten auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung UPE-Aufschläge sowie
Verbringungskosten zustehen.

Geschädigten, die von Kürzung ihre Reparaturkosten in Gutachten und
Kostenvoranschlägen betroffen sind, kann daher nur empfohlen werden, diese
nicht schlucken, sondern die Abrechnung des gegnerischen
Haftpflichtversicherers durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und
notfalls die Differenz im Klagewege durchzusetzen. Wir haben die Erfahrung
gemacht, dass viele Versicherer bei Zustellung der Klage kein Interesse an
einem Rechtsstreit haben und dann den Restschaden begleichen.

Für Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen unser Experte für das
Verkehrsrecht Herr Rechtsanwalt Ralf Rütter zur Verfügung.