Eine vom Bundestag im Dezember 2012 beschlossene Reform des Mietrechts soll die Anreize zu
einer energetischen Sanierung von Mietobjekten stärken und Kündigungen in
Fällen von Mietbetrug erleichtern. Der Bauindustrieverband
NRW hat die Neuregelungen mit ihren unterschiedlichen Zielsetzungen
zusammengefasst.
Änderungen zur Erleichterung energetischer Modernisierungen
Das
Mietminderungsrecht des Mieters wird bei energetischen Sanierungen für die
Dauer von drei Monaten ausgeschlossen. Anschließend gilt das Recht zur
Mietminderung weiter. Der vorübergehende Ausschluss des Mietminderungsrechts
wird jedoch strikt an eine tatsächliche Energieeinsparung, welche auch dem
Mieter zu Gute kommt, geknüpft. Die formalen Darlegungsanforderungen des
Vermieters werden demgegenüber gesenkt. Künftig ist ein Verweis auf
anerkannte Pauschalwerte zur Energieeinsparung ausreichend. Ferner sind die
Rechtsfolgen fehlerhafter Modernisierungsankündigungen klar definiert.
Einheitlicher Rechtsrahmen für die Umstellung der Wärmeversorgung auf
gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte (“Contracting”)
Die
Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz hierdurch verbessert wird und
sich die Kosten für die Mieter nicht erhöhen (Kostenneutralität).
Maßnahmen zum Vorgehen gegen Mietbetrüger
Sofern der
Mieter aufgelaufene Mietrückstände entgegen einer gerichtlichen Anordnung
nicht als Sicherheit hinterlegt, kann eine beschleunigte Zwangsräumung
durchgeführt werden. Zu diesem Zweck wird das neue Instrument einer
Sicherungsanordnung im Zwangsvollstreckungsrecht eingeführt, an welches sich
bei Nichterfüllung eine Räumungsverfügung anschließen kann. Darüber hinaus
wird ein allgemeines Vorrang- und beschleunigungsgebot für
Räumungsangelegenheiten in der Zivilprozessordnung eingeführt. Die Räumung
einer Wohnung wird durch die gesetzliche Verankerung in der so genannten
“Berliner Räumung”, das heißt eine Beschärnkung der Räumung auf die bloße
Besitzverschaffung an der Wohnung, erheblich kostengünstiger und dait für
viele private Kleinmieter finanziell tragbar. Auch unberechtigte Untermieter
können eine Räumung nicht mehr verhindern, da gegen sie künftig im
einstweiligen Rechtsschutz ein Titel erlangt werden kann.
Gleichstellung der Nichtleistung einer vereinbarten Mietkaution mit der
unterbliebenen Zahlung der Miete
Die Nichtleistung der Mietkaution
begründet damit gegebenenfalls eine fristlose Kündigung für den Vermieter.
Verbesserung des mietrechtlichen Kündigungsschutzes
Der
besondere Kündigungsschutz zu Gunsten von Mietern bei der Umwandlung von
Mietwohnbestand in Eigentumswohnungen wird auf gesellschaftsrechtliche
Konstruktionen (BGB-Gesellschaft, Mieteigentumsgemeinschaft) ausgedehnt,
welche in der Vergangenheit Umgehungen ermöglicht haben.
Regionale Kappungsgrenzen bei Mietpreiserhöhungen
Nach
geltendem Recht sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf
maximal 20 Prozent Erhöhung innerhalb von drei Jahren gedeckelt
(Kappungsgrenze; § 558 Abs. 3 BGB-E). Künftig erhalten die Landesregierungen
die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden
festzulegen, in welchen diese Kappungsgrenze nur noch 15 Prozent betragen
darf.