Eine Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung,
wonach ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nur dann besteht,
wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis
zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
zurücklegen kann, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der
Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige
Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Die im Februar 1942 geborene Klägerin war vom 15. Juli 1997 bis zum 29.
Februar 2008 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die
Beklagte gründete im Jahr 1999 eine Unterstützungskasse und gab im Dezember
1999 gegenüber den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern formlos bekannt,
künftig werde eine Betriebsrente gewährt. Voraussetzung für die Erteilung
von Versorgungszusagen sei der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 31.
Dezember 1999 und die Möglichkeit einer mindestens 15-jährigen
Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der Klägerin und einem Kollegen
äußerte der Geschäftsführer der Beklagten, sie erhielten keine
Betriebsrente, weil sie zu alt seien.

Die auf Gewährung einer Betriebsrente gerichtete Klage hatte vor dem Dritten
Senat des Bundesarbeitsgerichts, wie schon in den Vorinstanzen, keinen
Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche
Altersversorgung zu gewähren. Die von der Beklagten aufgestellte
Voraussetzung einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist
nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des
Alters unwirksam. Es kann dahinstehen, ob eine solche Regelung die
betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil
sie ab einem bestimmten Lebensalter von der betrieblichen Altersversorgung
ausgeschlossen werden, oder ob lediglich eine mittelbare Diskriminierung
denkbar ist. Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre
nach § 10 AGG gerechtfertigt. Eine Regelung, nach der ein
Versorgungsanspruch von der Erfüllbarkeit einer 15-jährigen Wartezeit vor
Erreichen der Regelaltersgrenze abhängt, bewirkt auch keine unzulässige
Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 12. Februar 2013 – 3 AZR 100/11