Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden,
damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann
(Schwarzgeldabrede), kann der Auftraggeber der Leistungen von dem
Unternehmer keine Gewährleistungsrechte geltend machen. Der 1. Zivilsenat
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass in
solchen Fällen der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist, und hat die
Klage des Bestellers auf Ersatz von Kosten für die Beseitigung von Mängeln
zurückgewiesen.

Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Der Beklagte
sollte zum Preis von 1800 Euro eine etwa 170 Quadratmeter große Auffahrt auf
dem Grundstück der Klägerin neu pflastern. Die Klägerin stellte das
Material. Die Auffahrt sollte den Belastungen durch das Befahren mit einem
LKW standhalten. Die Parteien sprachen ab, dass die Arbeiten ohne Rechnung
erbracht werden. Kurz nach Durchführung der Pflasterung traten Unebenheiten
auf. Der Beklagte bearbeitete daraufhin die Fläche mit einem Rüttler,
allerdings ohne Erfolg. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte der
Beklagte die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt.
Die Klägerin verlangte daraufhin von dem Beklagten, die Kosten für die
Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von mehr als 6000 Euro.

Die Parteien haben mit ihrer Absprache gegen die Vorschriften des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen
(SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne
Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden
verheimlicht werden kann. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2
SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags (§ 134 BGB). In
der “Ohne-Rechnung-Abrede” liegt die Vorbereitung einer späteren
Steuerhinterziehung, die nichtig ist. Die Abrede wirkt sich unmittelbar auf
die Höhe des vereinbarten Werklohns aus, der voraussichtlich niedriger
ausfällt, als wenn er bei Abführung der anfallenden Steuer vereinbart worden
wäre. Da die Preisabrede und damit ein entscheidender Bestandteil des
gegenseitigen Vertrages nichtig sind, erfasst die Nichtigkeit den gesamten
Vertrag.

Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass der klagenden Auftraggeberin
keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, auch nicht aus Treu
und Glauben (§ 242 BGB). Anderenfalls würde der Zweck des § 1 SchwarzArbG
umgangen werden. Die Auftraggeberin würde kein Risiko aus dem
Gesetzesverstoß tragen, obwohl sie durch die beabsichtigte
Steuerhinterziehung einen Preisvorteil erzielt und so gerade Interesse an
der Schwarzgeldabrede hat. Weder die Auftraggeberin erscheint schutzwürdig
noch verhält sich der beklagte Unternehmer widersprüchlich, wenn er sich auf
die Nichtigkeit des Vertrages beruft. Schließlich würde man den Parteien,
die sich durch die Vertragsgestaltung außerhalb der Rechtsordnung gestellt
haben, dennoch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zubilligen.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 21. Dezember 2012,
veröffentlicht am 11.02.2013, Az. 1 U 105/11
(nicht rechtskräftig)