Auch ein “garantierter Pauschalfestpreis” im Bauvertrag schützt nicht vor
Nachträgen, entschied jetzt das Oberlandesgericht Koblenz. Geänderte und
zusätzliche Leistungen sind also auch dann besonders zu vergüten, wenn die
Parteien eine Pauschalpreisabrede getroffen haben. Das gilt selbst in den
Fällen, in denen die außerhalb der Leistungsbeschreibung liegenden Arbeiten
preislich kaum ins Gewicht fallen. Bestimmt sich die Leistung nach einer
Bau- und Funktionsbeschreibung, sind spätere Änderungsleistungen aufgrund
behördlicher Auflagen grundsätzlich zusätzlich zu vergüten. Die Parteien
können zwar vereinbaren, dass solche Leistungen nicht besonders vergütet
werden. Eine derartige Vereinbarung unterliegt jedoch strengen Anforderungen
und muss deutlich gefasst sein.

Hintergrund des Urteils ist der erhaltene Auftrag der Beklagten, ein
Mehrfamilienhaus mit 41 Wohneinheiten zu errichten. Mit der Durchführung
betraute sie in einem am 17. Juni 2009 geschlossenen Werkvertrag als
Generalunternehmerin die Klägerin, die in der Folge ihrerseits zahlreiche
Subunternehmer heranzog. Für das Haus lagen seinerzeit Baueingabepläne vor,
die der früheren Grundstückseigentümer hatte fertigen lassen, um sie
Kaufinteressenten zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Interessenten hatte
auch die Klägerin gehört, ohne dass sie dann allerdings mit dem Erwerb zum
Zuge gekommen war.

Der Werklohn wurde als “garantierter Pauschalfestpreis” in Höhe von 2,8
Millionen Euro einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. Da die Steuer
unmittelbar von der Beklagten abzuführen war, verblieb ein Nettobetrag von
2.352.941,18 Euro. Nach Vertragsschluss zeigte sich, dass sich verschiedene
Gewerke aufwändiger als von der Klägerin erwartet gestalten würden. Die
genehmigten Baupläne wichen, bedingt durch bauaufsichtsrechtliche Vorgaben,
in mancherlei Hinsicht von den Eingabeplänen ab. So mussten unter anderem im
Obergeschoss des Hauses statt der ursprünglich vorgesehenen einteiligen
Fenster größere, zweiteilige Cabrio-Fenster eingesetzt werden, die
Warmwasserversorgung war statt individuell wohnungsbezogen über
Durchlauferhitzer zentral unter Anbringung einer Solaranlage vorzunehmen.
Die Klägerin machte den über ihre Planungen hinausgehenden Aufwand teilweise
zum Gegenstand von Nachtragsangeboten, die die Beklagte aber nicht annahm.

Das OLG entschied zu Gunsten der Klägerin, die Revision wurde nicht
zugelassen.

Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 14. November 2012 – 5 U 465/12

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