Mit einem Unterlassenbegehren hat sich der Bundesverband der
Verbraucherzentralen auch in zweiter Instanz gegen einen Reiseveranstalter
durchgesetzt, der die Angaben zu Flugzeiten als unverbindlich auswies. Das
Oberlandesgericht Celle hat einen Reiseveranstalter verurteilt, zukünftig
die Verwendung solcher Klauseln zu unterlassen, die ihnen eine nachträgliche
Änderung der Flugzeiten ermöglicht sowie solche Bestimmungen in
Pauschalreiseverträge aufzunehmen, wonach Informationen über Flugzeiten
durch Reisebüros unverbindlich seien (Urteil vom 7. Februar 2013; AZ: 11 U
82/12).

Bisher war es dem Reiseveranstalter aufgrund des Vorbehalts “Die endgültige
Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen”
möglich, sogar in Fällen in denen bei der Buchung der Reise feste An- und
Abflugzeiten benannt wurden, diese nachträglich einseitig neu festzulegen.
Der für das Reiserecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Celle hat nunmehr entschieden, dass die verwendete Klausel unwirksam sei, da
sie gegenüber dem Reisenden zum Ausdruck bringe, die Flugzeiten könnten
jederzeit ohne Begründung geändert werden. Indem der Reiseveranstalter mit
Flugzeiten werbe, würden diese Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden
nehmen und seien entsprechend Gegenstand des Reisevertrags.

Wäre eine im Reisebüro oder im Internet benannte Flugzeit tatsächlich
unverbindlich, so könne der Reiseveranstalter nachträglich die begehrten
Flugzeiten in weniger begehrte ändern, um mit den wieder frei gewordenen
begehrten Flugzeiten neu zu werben und weitere Verträge zu schließen. Diese
Art der Nebenabrede unterläge jedoch dem Recht allgemeiner
Geschäftsbedingungen. Der Reiseveranstalter dürfe sich hiernach eine völlig
freie Flugzeitenänderung, wie die vorliegende, nicht vorbehalten. Weder
könne der Veranstalter ohne Angabe triftiger Gründe einseitig neue
Flugzeiten bestimmen, noch im Falle nicht benannter Flugzeiten diese ohne
berechtigtes Interesse einseitig erstmalig festgelegen. Eine Änderung der
Flugzeiten führe zur Änderung der vertraglichen Leistung und müsse für den
Reisenden zumindest durch zuvor konkret beschriebene triftige Gründe
überschaubar sein.

Darüber hinaus entschied das Oberlandesgericht, dass die bisher verwendete
Klausel, “Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind
unverbindlich”, nicht weiter in die Verträge über Pauschalreisen aufgenommen
werden dürfe. Dem Reisenden würde der Eindruck vermittelt, sämtliche Angaben
des Reisebüros zu Flugzeiten seien immer unverbindlich. Dies sei
irreführend. Denn gäbe das Reisebüro lediglich die Flugangaben des
Reiseveranstalters weiter, müsse sich der Reiseveranstalter an seine selbst
genannten Angaben in jedem Fall festhalten lassen. Ob es sich jedoch um
eigene Angaben des Reisebüros oder weitergeleitete Angaben des
Reiseveranstalters handele, könne der Reisende nicht erkennen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Reiseveranstalter kann in nächster
Instanz den Bundesgerichtshof in Karlsruhe anrufen.

Quelle: OLG Celle

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