Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den
Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner
sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen
Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten
dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung
Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für
die Arbeitnehmer der VKA jeweils geltenden Fassung (TVöD) Anwendung. Die
Dienstpläne der Beklagten verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und
auf gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag
dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub
fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Kläger
macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne
Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen
Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor
dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der
Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen
erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD
enthält keine hiervon abweichende Regelung.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. Januar 2013 – 9 AZR 430/11