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Online-Kündigungsprozesse von Verbraucherverträgen sollen möglichst einfach sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Rahmen einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands bekräftigt.
Das beklagte Versorgungsunternehmen bietet auf ihrer Website den Abschluss von verschiedenen Strom- und Gasverträgen an. Dort findet sich am unteren Ende der Rubrik “Kontakt” die Schaltfläche “Verträge kündigen”. Wählen Verbraucher diese aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons “Anmelden” abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt der Verbraucherschutzverband unter anderem die Untersagung des so gestalteten Kündigungsprozesses.
Das Oberlandesgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass dieser so gestaltete Kündigungsprozess gegen die den Verbraucher schützende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verstößt (§ 312k Abs. 2 S. 3 BGB). Hiernach sei ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut: Er beginne mit einer “Kündigungsschaltfläche”, nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine “Bestätigungsseite” geführt werde, auf derer Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie “jetzt kündigen” enthalte.
Die Beklagte habe die “Bestätigungsseite” nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Vielmehr sei diese aufgespalten, sodass Kunden zunächst auf eine weitere Seite geleitet würden, auf der sie bestimmte Anmeldeinformationen zum Kundenkonto oder zu der sie identifizierenden Vertragskontonummer angegeben müssten. Diese Seite enthalte jedoch nicht die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und insbesondere keine Bestätigungsschaltfläche mit einer Formulierung wie “jetzt kündigen”. Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Website würden die Verbraucher vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn sie sich erfolgreich angemeldet hätten.
Eine solche Gestaltung einer Online-Kündigung eines Versorgungsvertrags sei nicht zulässig. Die Betätigung der Kündigungsschaltfläche müsse vielmehr unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen – insbesondere der Bestätigungsschaltfläche “jetzt kündigen” – führen, so das OLG. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe. Die Kündigung würde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere – im Gesetz nicht vorgesehene – Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestätigungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehlt.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Mai 2024 – I-20 UKl 3/23